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Allgemeine Geschäfts- Leistungs- und Lieferbedingungen

Stand vom 03.12.2009

§ 1 Allgemeines

1.1 Alle Aufträge/Bestellungen unterliegen ausschließlich unseren nachstehenden Leistungsund Lieferbedingungen. Diese gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle nachfolgenden Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Preise und Preisänderungen

2.1 Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich grundsätzlich bis zur schriftlichen Auftragsannahme freibleibend ab Werk ohne Verpackung bei frachtfreier Anlieferung der von uns zu bearbeitenden Teile; auch die Kosten der Ablieferung gehen zu Lasten des Bestellers, auch soweit Fahrzeuge von uns gestellt werden sollten. Der Besteller trägt die Gefahr bei An- und Ablieferung. Zusätzliche Kosten, z.B. durch falsche Anlieferung, unsachgemäßen Transport oder anderes, trägt der Besteller. Bei Unterschreitung der unserem Angebot zugrunde gelegten Losgröße sind wir berechtigt, einen entsprechenden Mehrpreis zu verlangen.

2.2 Tritt nach Vertragschluss eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren wie Werkstoffe, Rohmaterialkosten, Löhne und Nebenkosten, Energiekosten, Steuern und anderes ein, so sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise für Leistungen, die später als 6 Wochen nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, entsprechend zu erhöhen. Falls die Preisänderung mehr als 5% beträgt, ist der Besteller berechtigt, binnen 14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

2.3 Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwehrsteuer.

§ 3 Lieferzeit, Betriebsstörungen

3.1 Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart und bezieht sich auf den Versandtermin ab Werk. Der von uns genannte Liefertermin ist ab Wareneingang gültig. Bei evtl. Nichteinhaltung ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lieferverzögerungen berechtigen nicht zur Schadenersatzforderung.

3.2 Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände gehindert - z.B.Feuer und andere Naturgewalten, Krankheit, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel - so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, werden wir von der Auftragserfüllung frei.

§ 4 Qualitätssicherung und Dokumentation

4.1 Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben.

4.2 Erstmuster gem. VDA-Richtlinien sowie FMEA's erstellen wir auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

4.3 Können wir die vom Besteller geforderten technischen Daten nicht einhalten, so sind wir verpflichtet, im Angebot oder im Erstmusterprüfbericht darauf hinzuweisen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen dann nicht.

4.4 Wir behalten uns vor, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers solche Änderungen vorzunehmen, die eine Qualitätsverbesserung des Liefergegenstandes beinhalten.

4.5 Die Qualitätsüberprüfung des Liefergegenstandes wird ersetzt durch die Prüfung der Prozessparameter, sofern eindeutige Korrelationen gegeben sind und eine Überprüfung der Liefergegenstände selbst bei der Bestellung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Fertigungsbegleitende Kontrollen mittels Qualitätsregelkarten beziehen sich auf Prozessparameter.

4.6 Eine Dokumentationspflicht besteht nur für diejenigen Liefergegenstände, bei denen dies vereinbart worden ist.

4.7 Der Einblick in den Produktionsablauf und die Fertigungs- und Prüfungsunterlagen bedarf der vorherigen Zustimmung unserer Geschäftsführung. Ein solcher Einblick kann nicht in jedem Fall gewährt werden, insbesondere soweit Fertigungsgeheimnisse davon betroffen sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Durchführung von QS-Audits.

4.8 Im Übrigen erfolgen Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsverfahren sowie sonstigen Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mit Auftragserteilung übernimmt der Besteller ein evtl. Verfahrensrisiko.

4.9 Die Inhaltsstoffe der Lackierung können im IMDS eingesehen werden , sofern uns die Inhaltsstoffe bekannt gemacht werden und vom Auftraggeber in schriftlicher Form eingefordert werden.

§ 5 Kosten für spezielle Werkzeuge

5.1 Soweit für die Durchführung von Aufträgen spezielle Werkzeuge und Vorrichtungen (einschließlich besonderer Gestelle, Warenträger und andere Anlagen) erforderlich sind, gehen diese zu Lasten des Bestellers. Die Werkzeug- und Vorrichtungskosten werden nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Dies gilt in gleicher Weise für evtl. erforderliche Instandsetzungsarbeiten und Neubeschaffungen, womit insbesondere bei großen Stückzahlen und längerer Laufzeit der Aufträge gerechnet werden muss.

5.2 Die Werkzeuge und Vorrichtungen werden von uns in regelmäßigen Abständen auf Funktionstüchtigkeit und Abnutzung überprüft und erforderliche Wartungsarbeiten sofort durchgeführt.

5.3 Die Werkzeuge, Modelle, Formen und Lehren werden von uns gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden versichert sowie stets auf dem neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Die Kosten werden dem Besteller nach Absprache in Rechnung gestellt.

5.4 Ist der Auftrag beendet, für welchen die speziellen Werkzeuge und Vorrichtungen beschafft bzw. gefertigt worden sind, so sind wir nur sechs Monate zur Aufbewahrung dieser Werkzeuge und Vorrichtungen verpflichtet, es sei denn, der Besteller verlangt etwa im Hinblick auf evtl. spätere Folgeaufträge vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist schriftlich die weitere Aufbewahrung. In diesem Falle sind wir berechtigt, die angemessenen Kosten für die weitere Aufbewahrung zu berechnen.

5.5 Die Werkzeug und Vorrichtungen verbleiben auch nach endgültiger Durchführung des Auftrages in unserem Eigentum, einschließlich der dazugehörenden Zeichnungen.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

6.1 Die gewünschte Behandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben des Bestellers als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt.

6.2 Gewähr für den Erfolg der Behandlung wird insbesondere wegen fehlerhafter, unvollständiger Angaben des Bestellers, Abweichungen von den Vorgaben sowie auf fehlerhaftes (vorkorrodiertes) oder falsch verpacktes Grundmaterial bzw. auf einen der fachgerechten Bearbeitung unzugänglichen Zustand (Fett, Rost, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wasserstoffeinflüsse oder anders) des Grundmaterials zurückzuführen sind, nicht gegeben.

6.3 Führt die Behandlung nicht zum Erfolg, ohne dass wir dies zu vertreten haben, z.B. weil der Bestseller die geforderten Angaben unrichtig machte, wir versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Behandlung nicht kannten oder kennen konnten oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials oder den Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Würmebehandlung unmöglich gemacht haben, wir dies jedoch nicht wussten und nicht wissen konnten, so ist dennoch der Behandlungslohn zu bezahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.

6.4 Mängel sind uns unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung jedoch spätestens innerhalb von 12 Monate nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

6.5 Bei jeder Beanstandung muss uns Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommen wir unserer Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten vornehmen lassen.

6.6 Für Schäden am Behandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die wir verursacht haben, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller. Die Gewährleistungsfristen und- beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen von uns be- oder verarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht.

6.7 Wir gehen davon aus, dass der Besteller seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungsnpflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schaden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden von uns nicht anerkannt.

6.8 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von uns sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverletzungen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

6.9 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht am Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.

6.10 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Zahlung

7.1 Unsere Rechnungen für Lohnarbeiten sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu bezahlen. Wir behalten uns vor, bei Überschreitung des Zahlungszieles Zinsen i. H. v. 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

7.2 Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Im Falle der Zahlungseinstellung des Bestellers, bei drohendem Vergleichs- oder Konkursverfahren über sein Vermögen usw. sind wir berechtigt, alle - auch gestundete - Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig zu stellen sowie von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.

7.3 Der Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Auftraggeber überträgt uns an der zur Bearbeitung gelieferten Ware das Sicherungseigentum bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen - einschließlich Saldoforderungen - aus der Geschäftsverbindung.

8.2 Nach Bearbeitung und Ablieferung ist der Auftraggeber zur Weiterverarbeitung der uns zur Sicherheit übereigneten Teile berechtigt. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Sicherungsware zum Wert der übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeitenden bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

8.3 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Sicherungsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei Weiterverkauf von Sicherungsware auf Kredit ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere Rechte zu sichern.

8.4 Seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Sicherungsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungseinstellungen bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung. Diese Vorausabtretung gilt in Höhe des Rechnungswertes der Sicherungsware in gleicher Weise im Falle einer Weiterveräußerung nach Vereinbarung oder Verbindung.

8.5 Der Auftraggeber hat uns Zugriffe Dritter auf die Sicherungsware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen.

8.6 Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Dritter auf die Sicherungsware oder auf die abgetretenen Forderungen und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

8.7 Die uns nach dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlung ist Stuttgart, nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers (bei Vollkaufleuten).

9.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Informationen

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